125 StGB ein und konstituierte sich als Privatkläger. Der Amtsstatthalter stellte das eröffnete Strafverfahren später wieder ein. Der Privatkläger rekurrierte dagegen an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts. Dabei monierte er den mobilen Zugriff als nicht rechtmässig und nicht verhältnismässig. Aus den Erwägungen: 6.1. Vorab macht der Privatkläger geltend, der Zugriff, der als sog. mobile Anhaltung durchgeführt wurde, sei nicht gemäss den Vorgaben des Schweizerischen Polizeiinstituts (SPI) erfolgt.