Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, würde dies keinesfalls zu deren Unwirksamkeit führen. Die Rechtsfolge einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung - zum Beispiel in Verletzung des Gehörsanspruchs - ist in aller Regel nicht die Nichtigkeit des Entscheides, sondern bloss dessen Anfechtbarkeit (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 451). Kriminal- und Anklagekommission, 24. September 2008 (KA 08 84) |