Der Angeschuldigte wendet zwar ein, er habe die Verfügung zerrissen, ohne sie überhaupt durchgelesen zu haben. Es gibt indessen keinen Grund, nicht auf den Bericht der Kantonspolizei abzustellen, der am 28. Mai 2008, somit einen Tag nach der Beschlagnahme, verfasst und in dem das Gegenteil festgehalten wurde. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, würde dies keinesfalls zu deren Unwirksamkeit führen.