Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Polizeibeamten den Angeschuldigten zur freiwilligen Herausgabe aufforderten, durften sie doch seine erste spontane Reaktion als Verweigerung der Mithilfe auslegen. Zudem ergibt sich auch aus der Verfügung selbst, die dem Angeschuldigten unbestritten ausgehändigt wurde, dass der Betroffene vor der Beschlagnahme die Möglichkeit haben muss, die Gegenstände freiwillig herauszugeben. Der Angeschuldigte wendet zwar ein, er habe die Verfügung zerrissen, ohne sie überhaupt durchgelesen zu haben.