Verwertung zeige, dass er die Fahrzeuge nie freiwillig herausgegeben hätte). Die gegenteilige Beteuerung des Angeschuldigten erscheint schon deswegen als unglaubwürdig, weil er auch bei der späteren Untersuchung der Büroräumlichkeiten nur zur Herausgabe bestimmter Unterlagen bereit war. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Polizeibeamten den Angeschuldigten zur freiwilligen Herausgabe aufforderten, durften sie doch seine erste spontane Reaktion als Verweigerung der Mithilfe auslegen.