An-schliessend habe er sich in eine Fluch- und Schimpftirade gesteigert, die ein Gespräch mit ihm nur in beschränktem Mass zugelassen habe. Dieses Verhalten des Angeschuldigten lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass er nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.17/2006 vom 30.5.2006 E. 2.10 und OG 21 05 108 Entscheid vom 27.10.2005 in Sachen F.S.K. E. 4.2, worin die nachträgliche Berufung des Beschwerdeführers auf die angeblich fehlende förmliche Gelegenheit der vorgängigen freiwilligen Herausgabe als unbeachtlich und sogar als trölerisch bezeichnet wurde, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme und