, Zürich 2004, N 742). Verweigert der Angeschuldigte die Herausgabe, so ist unmittelbar zur Beschlagnahme zu schreiten (Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 316). Aus dem Erledigungsbericht der Kantonspolizei vom 28. Mai 2008 über die Festnahme und Hausdurchsuchung in A. ergibt sich, dass die Polizeibeamten am Morgen des 27. Mai 2008 um 06.15 Uhr beim Wohnhaus des Angeschuldigten in A. vorsprachen und dem Angeschuldigten die Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung des Amtsstatthalters aushändigten.