§ 114 StPO vorsehe. In Anwendung des Grundsatzes, dass dem Betroffenen aus einer mangelhaften bzw. nicht erfolgten Eröffnung kein Nachteil erwachsen dürfe, sei die Beschlagnahme unverzüglich rückgängig zu machen. 5.1. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber gemäss § 114 StPO die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Dies gilt auch, wenn der Angeschuldigte Gewahrsamsinhaber ist, jedenfalls solange keine akute Gefahr im Verzug ist (z. B. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; LGVE 1987 I Nr. 62; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 742).