vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.14/2006 vom 25.10.2006 E. 4.3). Es ist daher auch nicht näher auf die Vorbringen der Rekurrenten zum Sachverhalt einzugehen. Aufgrund der Verdachtslage, wie sie sich aus dem heutigen Stadium der Strafuntersuchung ergibt, ist die Voraussetzung für eine Beschlagnahme jedenfalls als erfüllt zu erachten. 5.- Die Rekurrenten rügen insbesondere, dem Angeschuldigten sei keine Möglichkeit gegeben worden, die Unterlagen freiwillig herauszugeben, wie dies § 115 i.V.m. § 114 StPO vorsehe.