seien mehr als Fr. 440'000.-- an die Z. AG geflossen). Dazu kommt, dass der Angeschuldigte bzw. seine Firmen in finanziellen Schwierigkeiten stecken und über den Angeschuldigten im Jahr 2007 der Konkurs eröffnet wurde. In Berücksichtigung der gesamten Umstände besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, wobei zu beachten ist, dass die Kriminal- und Anklagekommission im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.14/2006 vom 25.10.2006 E. 4.3).