In ihrer Verdachtsmeldung begründet die Bank W. ausführlich, weshalb sie vermute, dass sich der Angeschuldigte und seine Ehefrau der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventuell der Veruntreuung schuldig gemacht hätten, indem sie Vermögenswerte aus dem Nachlass von V., Schwester der Ehefrau des Angeschuldigten, zum Nachteil der pflichtteilsgeschützten Erbinnen für ihre eigenen Zwecke verwendet haben könnten. Mit den inzwischen beigezogenen Bankunterlagen sowie den weiteren Informationen seitens der Teilungsbehörde hat sich der Tatverdacht erhärtet (vgl. Zwischenbericht der Kantonspolizei, wonach die Prüfung der Geldflüsse zumindest auffällige Bewegungen über die betroffenen Konten ergaben, u.a.