305ter StGB der Bank W. vom 23. April 2008 an das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei, ein bedeutender Anfangsverdacht ergibt. In ihrer Verdachtsmeldung begründet die Bank W. ausführlich, weshalb sie vermute, dass sich der Angeschuldigte und seine Ehefrau der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventuell der Veruntreuung schuldig gemacht hätten, indem sie Vermögenswerte aus dem Nachlass von V., Schwester der Ehefrau des Angeschuldigten, zum Nachteil der pflichtteilsgeschützten Erbinnen für ihre eigenen Zwecke verwendet haben könnten.