Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom 14.5.2003 E. 3; BGE 106 IV 413, 418 E. 4). Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass sich bereits mit der Verdachtsmeldung nach Art. 305ter StGB der Bank W. vom 23. April 2008 an das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei, ein bedeutender Anfangsverdacht ergibt.