Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Wenn der Inhaber die ihm ausgehändigte Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung sogleich nach dem Durchlesen zerreisst und sich anschliessend in eine Fluch- und Schimpftirade steigert, so lässt dies ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Inhaber nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich.