| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 24.09.2008 | | Fallnummer: | KA 08 84 | | LGVE: | 2008 I Nr. 54 | | Leitsatz: | §§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben.