{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-08-84_2008-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3742", "Checksum": "8b487252c5009bdb2946579c1e0b833a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 08 84", "2008 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 24.09.2008 KA 08 84 (2008 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Wenn der Inhaber die ihm ausgehändigte Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung sogleich nach dem Durchlesen zerreisst und sich anschliessend in eine Fluch- und Schimpftirade steigert, so lässt dies ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Inhaber nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:24", "Checksum": "00f0cd58c8c7f3129e1cef1b7ff61193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 24.09.2008 KA 08 84 (2008 I Nr. 54)\nRegeste:\n§§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Wenn der Inhaber die ihm ausgehändigte Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung sogleich nach dem Durchlesen zerreisst und sich anschliessend in eine Fluch- und Schimpftirade steigert, so lässt dies ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Inhaber nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben. | Strafprozessrecht\n\n Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 316). Aus dem Erledigungsbericht der Kantonspolizei vom 28. Mai 2008 über die Festnahme und Hausdurchsuchung in A. ergibt sich, dass die Polizeibeamten am Morgen des 27. Mai 2008 um 06.15 Uhr beim Wohnhaus des Angeschuldigten in A. vorsprachen und dem Angeschuldigten die Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung des Amtsstatthalters aushändigten. Laut Bericht der Kantonspolizei zerriss der Angeschuldigte die Verfügung sogleich nach dem Durchlesen. An-schliessend habe er sich in eine Fluch- und Schimpftirade gesteigert, die ein Gespräch mit ihm nur in beschränktem Mass zugelassen habe. Dieses Verhalten des Angeschuldigten lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass er nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.17/2006 vom 30.5.2006 E. 2.10 und OG 21 05 108 Entscheid vom 27.10.2005 in Sachen F.S.K. E. 4.2, worin die nachträgliche Berufung des Beschwerdeführers auf die angeblich fehlende förmliche Gelegenheit der vorgängigen freiwilligen Herausgabe als unbeachtlich und sogar als trölerisch bezeichnet wurde, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme und Verwertung zeige, dass er die Fahrzeuge nie freiwillig herausgegeben hätte). Die gegenteilige Beteuerung des Angeschuldigten erscheint schon deswegen als unglaubwürdig, weil er auch bei der späteren Untersuchung der Büroräumlichkeiten nur zur Herausgabe bestimmter Unterlagen bereit war. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Polizeibeamten den Angeschuldigten zur freiwilligen Herausgabe aufforderten, durften sie doch seine erste spontane Reaktion als Verweigerung der Mithilfe auslegen. Zudem ergibt sich auch aus der Verfügung selbst, die dem Angeschuldigten unbestritten ausgehändigt wurde, dass der Betroffene vor der Beschlagnahme die Möglichkeit haben muss, die Gegenstände freiwillig herauszugeben. Der Angeschuldigte wendet zwar ein, er habe die Verfügung zerrissen, ohne sie überhaupt durchgelesen zu haben. Es gibt indessen keinen Grund, nicht auf den Bericht der Kantonspolizei abzustellen, der am 28. Mai 2008, somit einen Tag nach der Beschlagnahme, verfasst und in dem das Gegenteil festgehalten wurde. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, würde dies keinesfalls zu deren Unwirksamkeit führen. Die Rechtsfolge einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung - zum Beispiel in Verletzung des Gehörsanspruchs - ist in aller Regel nicht die Nichtigkeit des Entscheides, sondern bloss dessen Anfechtbarkeit (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 451). Kriminal- und Anklagekommission, 24. September 2008 (KA 08 84) |"}