Weil es um die Absicherung einer allfälligen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB geht, ist auch unerheblich, dass die Grundbuchsperre erst zehn Monate nach Einleitung des Strafverfahrens erfolgte. Da das Baukonsortium Z die Grundstücke B und C im August 2008 an die D. AG verkauft hatte und der Käuferin gleichzeitig ein Kaufrecht am Grundstück A eingeräumt wurde, war die Sicherungsmassnahme durchaus angezeigt. Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Grundbuchsperre eine vorläufige Sicherungsmassnahme ist, die bei fortlaufendem Verfahren durch andere Massnahmen (z.B. Sicherheitsleistung in Geld) ersetzt werden kann.