Mit der unterlassenen Anzeige des Abbruchs hat das Baukonsortium Z dem Gemeinderat X verunmöglicht, die Schutzmassnahmen zum Erhalt des Wohnhauses zu treffen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern wertet die Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 PBG (SRL Nr. 735) als besonders schweren Fall i.S. von § 213 Abs. 2 PBG (Amtsbericht des Rechtsdienstes des BUWD). Weil es um die Absicherung einer allfälligen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB geht, ist auch unerheblich, dass die Grundbuchsperre erst zehn Monate nach Einleitung des Strafverfahrens erfolgte.