Es geht deshalb nicht um die Sicherstellung allfälliger Bussen und Verfahrenskosten, sondern um die Abschöpfung eines allfälligen Vermögensvorteils. Insofern gehen seine Ausführungen bezüglich Zulässigkeit der Vermögensbeschlagnahme und Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperre an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist zum Einwand der Unverhältnismässigkeit generell anzumerken, dass es nicht einfach um das Nichtanmelden eines Abbruchs geht. Mit der unterlassenen Anzeige des Abbruchs hat das Baukonsortium Z dem Gemeinderat X verunmöglicht, die Schutzmassnahmen zum Erhalt des Wohnhauses zu treffen.