Wie erwähnt, wird erst die Strafuntersuchung zeigen, ob durch den Abbruch ein Vermögensvorteil im Sinne von Art. 70 StGB erlangt worden ist. 7. Der Angeschuldigte verkennt, dass es sich in casu nicht um eine Vermögensbeschlagnahme nach § 119 StPO handelt, sondern um eine Beschlagnahme eines Vermögenswertes im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB i.V.m. §§ 114 und 115 StPO. Es geht deshalb nicht um die Sicherstellung allfälliger Bussen und Verfahrenskosten, sondern um die Abschöpfung eines allfälligen Vermögensvorteils.