Im Übrigen konnte das Baukonsortium Z bereits bei der Festlegung der Verkaufspreise im Dezember 2006 die Entwicklung auf der Parzelle A miteinbeziehen, liess es sich doch bereits am 16. Oktober 2006 ein bis zum 31. Dezember 2007 befristetes Kaufrecht am Grundstück A einräumen, wobei es zusätzlich ermächtigt wurde, schon während der Dauer des Kaufrechts auf dem fraglichen Grundstück Rodungen durchzuführen. Ein Neubau auf der Parzelle A muss die Vorteile für die Residenz im Gebiet Y nicht wieder aufheben. Im Gegenteil, damit können deren Interessen und die Interessen der Eigentümerin der Parzelle A unter einen Hut gebracht werden.