Der Vorteil kann auch darin liegen, dass die Eigentumswohnungen zum ursprünglich festgesetzten Preis verkauft werden können oder ein möglicher Verlust verringert wird, weshalb die provisorische Selbstveranlagung der Grundstückgewinnsteuer den Tatverdacht nicht entkräftet. Im Übrigen konnte das Baukonsortium Z bereits bei der Festlegung der Verkaufspreise im Dezember 2006 die Entwicklung auf der Parzelle A miteinbeziehen, liess es sich doch bereits am 16. Oktober 2006 ein bis zum 31. Dezember 2007 befristetes Kaufrecht am Grundstück A einräumen, wobei es zusätzlich ermächtigt wurde, schon während der Dauer des Kaufrechts auf dem fraglichen Grundstück Rodungen durchzuführen.