Seine Vorbringen entkräften die Annahme nicht, der Abbruch könnte im Hinblick auf einen Vermögensvorteil erfolgt sein. So ist auch ohne Augenschein allein aufgrund der Fotos und Pläne erkennbar, dass durch den Abbruch die Aussicht für gewisse Eigentumswohnungen im Gebiet Y verbessert worden sein dürfte, weil das Wohnhaus ein recht markantes Giebeldach hatte (vgl. die benachbarten Flachdachhäuser). Der Vorteil kann auch darin liegen, dass die Eigentumswohnungen zum ursprünglich festgesetzten Preis verkauft werden können oder ein möglicher Verlust verringert wird, weshalb die provisorische Selbstveranlagung der Grundstückgewinnsteuer den Tatverdacht nicht entkräftet.