Eine solche Ersatzforderung käme in Frage, wenn das Baukonsortium Z bzw. deren Mitglieder aus strafbarem Verhalten einen Vermögensvorteil im Sinne von Art. 70 StGB erzielt hätten. Ob dies der Fall ist, soll und kann erst die Strafuntersuchung erhellen. Entgegen der Ansicht des Angeschuldigten erscheint eine Einziehung jedenfalls nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium als ausgeschlossen. Seine Vorbringen entkräften die Annahme nicht, der Abbruch könnte im Hinblick auf einen Vermögensvorteil erfolgt sein.