Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die Vorbringen des Angeschuldigten seien nicht geeignet, die verfügte Grundbuchsperre als rechtswidrig, unzweckmässig oder unverhältnismässig hinzustellen. Die KAK schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, weshalb darauf verwiesen werden kann. 6. Nach Art. 71 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen in Beschlag nehmen. Eine solche Ersatzforderung käme in Frage, wenn das Baukonsortium Z bzw. deren Mitglieder aus strafbarem Verhalten einen Vermögensvorteil im Sinne von Art. 70 StGB erzielt hätten.