Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht auf den neuesten Entscheid des Bundesgerichts 1B_166/2008 vom 17. Dezember 2008, worin dieses bestätigte, dass der strafrechtlichen Einziehung grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile unterliegen, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die Vorbringen des Angeschuldigten seien nicht geeignet, die verfügte Grundbuchsperre als rechtswidrig, unzweckmässig oder unverhältnismässig hinzustellen.