Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die KAK bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 316). Die KAK hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn eine solche offensichtlich nicht in Betracht kommt. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht auf den neuesten Entscheid des Bundesgerichts 1B_166/2008 vom 17. Dezember 2008, worin dieses bestätigte, dass der strafrechtlichen Einziehung grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile unterliegen, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind.