Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus der Stossrichtung des Antrags der Staatsanwaltschaft, welche die öffentlichen Interessen wahrt. Schliesslich liegt auch die gesetzliche Voraussetzung der möglichen bedingten Bestrafung der Angeklagten vor, da von der Staatsanwaltschaft im Beurteilungsfall eine Strafe von 25 bis 50 Tagessätzen Geldstrafe beantragt worden wäre und die Angeschuldigte nicht vorbestraft sowie geständig ist. Die Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung ist daher aufgrund von Art. 53 StGB und § 157 Abs. 2 StPO einzustellen. Kriminal- und Anklagekommission, 16. Januar 2009 (KA 08 129) |