Die Anerkennung dessen kommt auch durch die Desinteresse-Erklärung des Privatklägers zum Ausdruck. Dies zeigt auch, dass das private Strafverfolgungsinteresse als gering eingestuft werden kann, da sich die Urkundenfälschung primär gegen Individualinteressen des Ehemannes richtete. Die privaten überwiegen die öffentlichen Strafverfolgungsinteressen klar. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus der Stossrichtung des Antrags der Staatsanwaltschaft, welche die öffentlichen Interessen wahrt.