Des Weiteren verzichtete die Angeschuldigte auf Ansprüche aus dem Bereich der Altersvorsorge und auf güterrrechtliche Ansprüche. Angesichts dieser erheblichen finanziellen Zugeständnisse der Angeschuldigten kann nach Auffassung des Obergerichts gesagt werden, dass die Angeschuldigte alle ihr konkret zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen, zumal sie finanziell nicht in der Lage war, den Schaden sofort anders zu decken. Die Anerkennung dessen kommt auch durch die Desinteresse-Erklärung des Privatklägers zum Ausdruck.