Im Rahmen eines Ehescheidungskonveniums hat die Angeschuldigte später mit ihrem Ehemannn jedoch eine gütliche Einigung betreffend das begangene Unrecht finden können. Darin wurde nach Aussagen des Rechtsvertreters des Privatklägers der deliktische Schaden einbezogen, d.h. die Angeschuldigte erhält nur vorübergehend während zwei Jahren nachehelichen Unterhalt, welchen sie - ohne die deliktische Schädigung - länger und in höherem Masse hätte beanspruchen können. Des Weiteren verzichtete die Angeschuldigte auf Ansprüche aus dem Bereich der Altersvorsorge und auf güterrrechtliche Ansprüche.