Die Strafuntersuchung hat ergeben, dass die Angeschuldigte zwei Mal die Unterschrift des Privatklägers, ihres Ehemannes, auf der Unterschriften- und Vollmachtkarte der Bank B. gefälscht bzw. in einem Akt nacheinander angebracht hat, um letztlich Gelder unbefugterweise abzweigen zu können und damit ihren Ehemann finanziell zu schädigen. Im Rahmen eines Ehescheidungskonveniums hat die Angeschuldigte später mit ihrem Ehemannn jedoch eine gütliche Einigung betreffend das begangene Unrecht finden können.