Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder, ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (Felix Bommer, Bemerkungen zur Wiedergutmachung, Forumpoenale 3/2008, S. 174). Die Strafuntersuchung hat ergeben, dass die Angeschuldigte zwei Mal die Unterschrift des Privatklägers, ihres Ehemannes, auf der Unterschriften- und Vollmachtkarte der Bank B. gefälscht bzw. in einem Akt nacheinander angebracht hat, um letztlich Gelder unbefugterweise abzweigen zu können und damit ihren Ehemann finanziell zu schädigen.