und (b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Urkundendelikte schützen zwar einerseits private Vermögensinteressen, andererseits aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Urkunden als Beweismittel. Bei Entschädigung privater Vermögensschäden ist eine Wiedergutmachung grundsätzlich möglich, sofern nicht überwiegende Strafverfolgungsinteressen der Öffentlichkeit entgegenstehen (BGE 6B_346/ 2008 vom 27.11.2008).