StGB erfüllt sind und dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen werden kann. Gemäss Art. 53 StGB ("Wiedergutmachung") sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, sofern (a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind; und (b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.