Das Recht, Fotokopien von Akten herauszuverlangen, muss daher auf eigentliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Zu denken ist etwa an Prozessparteien, die vielleicht nur ein einziges Aktenstück einsehen wollen und dafür eine umständliche Reise auf sich nehmen müssen, während ihnen mit minimalem Aufwand eine Fotokopie zugestellt werden kann. Kriminal- und Anklagekommission, 9. Juli 2007 (KA 07 67) |