5.2. Wie das Zürcher Obergericht festgehalten hat (ZR 105 [2006] Nr. 35), würde ein weit gefasster Anspruch der Parteien auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien den Behörden zwar nicht unbedingt im einzelnen Fall, aber - da bei der unumgänglich rechtsgleichen Anwendung sehr viele Prozessparteien in den Genuss dieser Leistungen kämen - sehr wohl insgesamt einen untragbaren Mehraufwand verursachen. Das Recht, Fotokopien von Akten herauszuverlangen, muss daher auf eigentliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben.