Das Recht auf Akteneinsicht umfasst in erster Linie den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und daraus Notizen zu machen. Zwar hat das Bundesgericht erwogen, die Parteien könnten gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV unter Umständen auch die Herstellung und Herausgabe von Fotokopien verlangen, allerdings nur in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass dies ohne grossen Aufwand möglich ist (BGE 116 IA 327 f., 112 Ia 380, 108 Ia 8). 5.2. Wie das Zürcher Obergericht festgehalten hat (ZR 105 [2006]