Aus den Erwägungen: 5.1. Die luzernische Strafprozessordnung gewährt den Parteien und ihren Vertretern das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen (§ 66 StPO). Dieses Recht wurde dem Angeschuldigten am 10. Mai 2007 gewährt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ihm - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - nicht die gesamten Akten vorgelegt worden sind. Im Gegensatz zur luzernischen Zivilprozessordnung (§ 61 Abs. 2 ZPO) haben die Parteien im Strafverfahren kein ausdrückliches Recht, sich Kopien erstellen zu lassen. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst in erster Linie den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und daraus Notizen zu machen.