Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht auch das Recht auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien der Akten. ====================================================================== Die Amtsstatthalterin wies das Gesuch des Angeschuldigten vom 17. Mai 2007 um (erneute) Akteneinsicht mit der Begründung ab, er habe die gesamten Akten bereits am 10. Mai 2007 persönlich beim Amtsstatthalteramt einsehen können, und die Akten hätten sich in der Zwischenzeit nicht erweitert. Dagegen rekurrierte der Angeschuldigte. Er beantragte, ihm seien sämtliche Akten in Kopie zuzustellen. Die Kriminal- und Anklagekommission wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: