946 und N 2 zu Art. 960 ZGB). Sie stellt keinen schweren Eingriff in das Eigentum dar (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 46 FN 232 S. 281). Die angeordnete Grundbuchsperre kann daher (noch) als verhältnismässig betrachtet werden, auch wenn das Grundstück nach den Angaben der Angeschuldigten heute einen Wert von ca. Fr. 460'000.-- bis Fr. 480'000.-- aufweist und mit rund Fr. 260'000.-- belastet ist. Kriminal- und Anklagekommission, 14. August 2007 (KA 07 60) |