Als Grundbuchsperre wird im Allgemeinen eine unmittelbar an das Grundbuchamt gehende Anweisung verstanden, auf einem bestimmten Hauptbuchblatt bis auf weiteres oder während bestimmter Zeit keine Eintragung vorzunehmen (sog. Kanzleisperre) oder eine einzelne Anmeldung oder Anmeldungen bestimmer Art nicht durch Eintragung in das Hauptbuch zu vollziehen (BGE 91 II 418 f.). Die Grundbuchsperre hat lediglich formelle Wirkung und kann zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes höchstens eine negative Wirkung entfalten, indem sie jede Verfügung des Eigentümers über das Grundstück verhindern soll (BGE 104 II 178 f.; Jürg Schmid, Basler Komm., N 69 zu Art. 946 und N 2 zu Art.