Zudem ergibt sich aus Art. 71 Abs. 1 StGB, dass eine Ersatzforderung in gleicher Höhe wie der ursprüngliche dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil anzusetzen ist (Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, StGB 59 N 105). Als Grundbuchsperre wird im Allgemeinen eine unmittelbar an das Grundbuchamt gehende Anweisung verstanden, auf einem bestimmten Hauptbuchblatt bis auf weiteres oder während bestimmter Zeit keine Eintragung vorzunehmen (sog. Kanzleisperre) oder eine einzelne Anmeldung oder Anmeldungen bestimmer Art nicht durch Eintragung in das Hauptbuch zu vollziehen (BGE 91 II 418 f.).