Obwohl der Wert des Grundstücks die Ersatzforderung überstieg, erachtete die KAK die Grundbuchsperre als (noch) verhältnismässig. Aus den Erwägungen: Die Angeschuldigte macht geltend, es werde ihr vorgeworfen, Fr. 100'000.-- veruntreut zu haben, weshalb nur eine Ersatzforderung in dieser Höhe in Frage käme. Wie bei allen Zwangsmassnahmen ist auch bei der Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 1989 I Nr. 47 S. 96).