Unter anderem zur Sicherstellung des unrechtmässigen Vorteils bzw. des Schadens der Privatkläger erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück der Angeschuldigten und beschlagnahmte zudem einen das gleiche Grundstück betreffenden Inhaberschuldbrief von Fr. 20'000.--. Gegen diese Verfügungen rekurrierte die Angeschuldigte erfolglos an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK). Obwohl der Wert des Grundstücks die Ersatzforderung überstieg, erachtete die KAK die Grundbuchsperre als (noch) verhältnismässig.