Bei der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. ====================================================================== Die Angeschuldigte wird dringend verdächtigt, zum Nachteil der Erben des verstorbenen X. Fr. 100'000.-- veruntreut zu haben. Unter anderem zur Sicherstellung des unrechtmässigen Vorteils bzw. des Schadens der Privatkläger erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück der Angeschuldigten und beschlagnahmte zudem einen das gleiche Grundstück betreffenden Inhaberschuldbrief von Fr. 20'000.--.