Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich der Angeschuldigte der Entführung seiner Kinder strafbar machen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann im Umstand, dass der Angeschuldigte die Kinder nach der rechtskräftigen Übertragung der alleinigen Obhut über die Kinder an seine Ehefrau nicht zurückbrachte, keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB erblickt werden. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter sein Opfer an einen andern Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet. Der Täter muss über sein Opfer durch Verbringen an einen andern Ort eine gewisse Machtposition erlangen.