, Bern 2003, § 5 N 40; Delnon/Rüdy, Basler Komm., N 14 zu Art. 183 StGB). Anders liegt es, wenn er dazu nicht (mehr) berechtigt ist und das Obhutsrecht einem Elternteil allein zugewiesen ist (BGE 126 IV 221 E. 1 lit. b). Der Angeschuldigte hat seine drei Kinder anfangs August 2000 nach Z. gebracht. Mit Entscheid vom 25. Januar 2001 des Amtsgerichtspräsidenten bzw. der Instruktionsrichterin wurde die elterliche Obhut über die Kinder B., C. und D. für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Mutter zugeteilt. Dieser Entscheid wurde am 28. Mai 2001 rechtskräftig. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich der Angeschuldigte der Entführung seiner Kinder strafbar machen.