1 Abs. 1 StGB durch "Gefangenhalten" begangen. Die Kinder seien nicht um die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort zu wechseln, gebracht worden. Das Hindern der Kinder, an ihren gewohnten Aufenthaltsort in der Schweiz zurückzukehren, könne höchstens eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. 4.2. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann zugestimmt werden. Der Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut, der gerade das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden, kann das Delikt der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht begehen (BGE 126 IV 221 E. 1b; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N 40;