Dann erlösche die Befugnis des andern Elternteils, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Mit Entscheid vom 25. Januar 2001, rechtskräftig geworden am 28. Mai 2001, habe das Amtsgericht das alleinige Obhutsrecht für die drei Kinder auf ihre Mutter A. übertragen. Der Angeschuldigte habe sich demnach erst ab dem 29. Mai 2001 der Entführung seiner eigenen Kinder strafbar machen können. Indem er die Kinder anfangs August 2000 ins Ausland nach Z. gebracht habe, habe er den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Der Angeschuldigte habe auch keine Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch "Gefangenhalten" begangen.